A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Begünstigungen und Mittelverwendung

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

C. Die Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Abteilungen

D. Sonstige Bestimmungen

§ 14 Strafbestimmungen
§ 15 Kassenprüfer/-in
§ 16 Datenschutz

E. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung
§ 18 In-Kraft-Treten

 

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Sport mit Herz und Verstand e. V.", als Abkürzung SHV.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Horb-Bittelbronn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Horb am Neckar eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., sowie des Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Begünstigungen und Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
  3. Darüber hinaus dürfen Teile der finanziellen Mittel für die Unterstützung anderer Vereine oder steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke (im Rahmen des § 58 AO Nr. 2) eingesetzt werden.
  4. Ebenso ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und –mitteln an andere Personen, Einrichtungen, Unternehmen und Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und die Überlassung von Räumen an andere steuerbegünstigte Körperschaften möglich.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit nach Dienst- oder Werkvertragsrecht sowie die Begründung von Arbeitsverhältnissen ist der Vorstand zuständig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

B. Vereinsmitgliedschaft


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
    • Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht von Kindern und Jugendlichen wird durch den Vorstand geregelt. Der Beitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes durch einfache Mehrheit, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins

 

C. Die Organe des Vereins


§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angebe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Rundschreiben unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:

Jede(r) ist einzelvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stell-vertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  3. Zur Bearbeitung von fachlichen Aufgabenstellungen und zur Durchführung von Aufgaben können Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Der Vorstand beruft die entsprechenden Ausschüsse oder Kommissionen für die Dauer einer Wahlperiode ein. Hierzu kann der Vorstand Geschäftsordnungen erlassen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer (als in das Vereinsregister einzutragender Vertreter nach § 30 BGB) oder andere Vertreter zu berufen. Die Vertretungsmacht eines solchen Geschäftsführers oder Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der Geschäftsführer ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  5. Dem Vorstand obliegt es im Rahmen seiner Beschlussfassung zur Erfüllung des Vereinszwecks Aufgaben an externe Dienstleister unter Beachtung strenger Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie des gemeinnützigen Charakters zu übertragen.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 13 Abteilungen
Zur Erfüllung des Satzungszweckes können Abteilungen eröffnet werden. Die Gründung von Abteilungen obliegt dem Vorstand und bedarf einer 2/3-Mehrheit. Abteilungen sind dem Vorstand strukturell und organisatorisch untergeordnet und können sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die dem Satzungszweck entspricht und durch den Vorstand bestätigt wird. Für Mitglieder der Abteilungen gelten die innerhalb der Abteilung geregelte Beitrags- und Geschäftsordnung. Die Auflösung von Abteilungen obliegt dem Vorstand und bedarf der Beschlussfassung aller Mitglieder des Vorstandes.

 

D. Sonstige Bestimmungen


§ 14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. § 7 Ziffer 4 der Satzung

 

§ 15 Kassenprüfer/-in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt vier Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 16 Datenschutz

  1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem geeigneten EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e.V. (WBRS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

E. Schlussbestimmungen


§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bittelbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. August 2013 beschlossen und tritt vorbehaltlich der Genehmigung mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Mai 2014 geändert und tritt vorbehaltlich der Genehmigung in Kraft.

 


Bittelbronn, den 24. Mai 2014
1. Vorsitzender des Vereins

Harald Neubrand